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Die Absicherung der Notare

Notare sorgen gemeinsam dafür das ausreichend Versicherungssschutz besteht und keine Schäden bei den Klienten verbleiben, da die Klienten umfassend durch Versicherungen der Notare geschützt sind!

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Die Absicherung der Notare

      1. Der Fonds - Aufgaben - Beweis: https://notarversicherungsfonds.de/Der-Fonds
 

Der Notarversicherungsfonds hat die Aufgabe, bei Schäden aus vorsätzlichen Handlungen von Notaren, Notariatsverwaltern und Notarvertretern, die im Bereich einer beteiligten Notarkammer bestellt sind, ohne rechtliche Verpflichtung Leistungen zu ermöglichen, wenn ein auf andere Weise, etwa durch Versicherungen nicht gedeckter Vertrauensschaden vorliegt und ihm nach seiner Zweckbestimmung eine Leistung im Einzelfall angezeigt erscheint.

Seit seiner Gründung zum 01.09.1981 (s. unter „Geschichte“) haben die Notarkammern dem Notarversicherungsfonds außerdem eine Reihe anderer Aufgaben übertragen, so dass er sich zu einer Versicherungsleitstelle des Notarstands entwickelt hat. Aktuell hat der Notarversicherungsfonds u.a. folgende weitere Aufgaben:

  • Die Förderung, Koordinierung und Ergänzung der Vertrauensschadenvorsorge der Notarkammern.

  • Die Beratung der Notarkammern in Versicherungsangelegenheiten. Der Notarversicherungsfonds kann im Einvernehmen mit den Notarkammern deren Versicherungen betreuen, Versicherungsfälle bearbeiten und die versicherungsvertraglichen Interessen der Notarkammern wahrnehmen. Er begleitet z.B. Ausschreibungen von Versicherungsverträgen.

  • Die Betreuung des Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsvertrags, den die Ländernotarkasse als Gruppenvertrag für die Notare in den Bezirken der Notarkammern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen unterhält. Der Notarversicherungsfonds bearbeitet zu diesem Zweck alle nach dem 01.09.2007 verursachten Schadenfälle und nimmt statistische Auswertungen vor.

  • Die Beobachtung und Betreuung der Gruppenanschlussversicherung, die von den Notarkammern zur Ergänzung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung unterhalten wird.

  • Die Unterstützung der Notarkammern bei der Verhütung von Schadenfällen im Haftpflicht- und Vertrauensschadenbereich.

    2. Vertrauensschadensvorsorgesystem Beweis: https://notarversicherungsfonds.de/Vertrauensschadenvorsorgesystem

    Der Notarversicherungsfonds koordiniert und betreut als zentrale Institution das von den Notarkammern unterhaltene System der Vertrauensschadenvorsorge. Das Vertrauensschadenvorsorgesystem ist dreigeteilt. Es besteht aus:

  • der Vertrauensschadenversicherung der Notarkammer/-kasse (Pflichtversicherung);

  • der Excedentenversicherung des Fonds (freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch); sowie

  • dem Fondsvermögen (freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch).

  • Auf der ersten Stufe unterhält die Notarkammer/-kasse die Vertrauensschadenversicherung gemäß § 67 Abs. 3 Nr. 3 BNotO, um Schäden regulieren zu können, die durch wissentliche Amtspflichtverletzungen verursacht wurden und von der Haftpflichtversicherung nicht gedeckt sind. Der Notar kann sich selbst nicht gegen wissentliche Pflichtverletzungen versichern. In den Vertrauensschadenversicherungsverträgen beträgt die Versicherungssumme im einzelnen Schadenfall bis zu € 260.000,00 und geht damit über die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme von € 250.000,00 hinaus. Die Jahreshöchstleistung in den Vertrauensschadenversicherungsverträgen ist gemäß § 67 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 BNotO auf den vierfachen Betrag der Versicherungssumme im einzelnen Schadenfall begrenzt. Damit können je Notar und Jahr bis zu vier Versicherungsfälle in Höhe der maximalen Versicherungssumme reguliert werden.

  • Daneben unterhalten die Notarkammern über den Fonds freiwillig eine sogenannte Excedentenversicherung. Diese Versicherung erhöht nicht die Höchstleistung aus der Vertrauensschadenversicherung, sondern die Zahl der versicherten Fälle. Mit einer Jahreshöchstleistung von € 5.200.000,00 können aus dieser Versicherung bis zu zwanzig weitere Vertrauensschadenversicherungsfälle zu € 260.000,00 reguliert werden.

  • Schließlich kann der Notarversicherungsfonds nach Ausschöpfung der Versicherungssummen aus den Vertrauensschadenversicherungen bei Vorliegen der Voraussetzungen weitere Leistungen aus eigenem Vermögen erbringen. Der Fonds erbringt Leistungen, wenn ein auf andere Weise, insbesondere durch Versicherungen nicht gedeckter Vertrauensschaden vorliegt und ihm nach seiner Zweckbestimmung, über Ehre und Ansehen der Notare zu wachen, eine Leistung im Einzelfall angezeigt erscheint.

    3. Haftpflichtversicherungssystem - Allgemein
    Beweis: 
    https://notarversicherungsfonds.de/Haftpflichtversicherungssystem


    Nach § 19a Abs. 1 Satz 1 BNotO ist jeder Notar verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von € 500.000,00 je Versicherungsfall zur Deckung der Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu unterhalten, die sich aus seiner Berufstätigkeit und der Tätigkeit von Personen ergeben, für die er haftet (Basisversicherung). In der Basisversicherung ist der Notar der Versicherungsnehmer. In den Tätigkeitsbereichen der Notarkassen schließen diese Gruppenversicherungsverträge für alle dort tätigen Notare ab. Das Bestehen des Versicherungsschutzes ist Amtspflicht und Voraussetzung für die Bestellung zum Notar. Die maximale Versicherungsleistung für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Haftpflichtschäden kann nach § 19 a Abs. 3 S.2 BNotO auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme - somit auf € 1 Mio. - begrenzt werden.
    An die Basisversicherung des einzelnen Notars schließt sich die Anschlussversicherung der Notarkammer (siehe unter „Gruppenanschlussversicherungen“) mit einer weiteren Versicherungssumme von € 500.000,00 an (§ 67 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 BNotO), so dass sich die gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsleistung im einzelnen Schadenfall auf mindestens € 1 Mio. beläuft.
    Darüber hinaus versichern sich Notare - abhängig von Umfang und Art ihrer Amtstätigkeit - häufig freiwillig für die gesamte Amtstätigkeit oder im Einzelfall höher, da sie nach § 19 BNotO persönlich mit ihrem Privatvermögen in unbegrenzter Höhe für entstandene Schäden haften.

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