
Rechtliche Begründung der Notar- Allianz Haftung seit 1995
Diese rechtliche Ausarbeitung zeigt unseren Ruin durch Notare und die Allianz SE - Konzernspitze CEO Oliver Bäte, Aufsichtsratsvorsitzenden Michael Diekmann der als vormaliger Vorstand eingebunden war sowie Dr. jur. Hennig Schulte-Noelle ehemaliger Aufsichtsratsvorsitzender der Allianz SE (bis 2012).
rechtliche Begründung:
Mit der Notarurkunde des Notar Dr. Walberer vom 15.03.1982 überschrieb die Mutter Hentschel, die seinerzeit vom Vater übereignete Villa in Grünwald an Ihre Töchter Layritz und Weingarth. Der Notar vergaß 1982 bei der Unterteilung die Unterschrift des 4/9 Miteigentümer des Anwesens einzuholen, das Grundbuchamt übersah dies ebenfalls und unter Verletzung der Prüfungspflicht wurden inhaltlich unzulässige Grundbucheintragungen vorgenommen. In der Folgezeit bauten wir unser Leben mit den Immobilien in Starnberg und Garmisch auf dem Elternhaus in Grünwald auf und mit weiteren Verletzungen der Prüfungspflicht wurden fehlerhafte Folgebeurkundungen der Notare Dr. Terwey, Friedrich und Ruhland sowie des Grundbuchamtes erstellt.
Wie die Medienberichte beweisen, entzieht sich die Allianz SE als Haftpflichtversicherung sämtlicher Schadensregulierungen:
Beweis: Anlage A 0 - Notarurkunde Dr. Walberer vom 15.03.1982
Die Allianz war als Notarhaftpflichtversicherer des Notar Dr. Walberer seit Februar 1995 im Zuge des Grundbuchrechtsstreites in Kenntnis durch die Warnschreiben unseres RA Dr. Deckert aufgrund der Falschbeurkundungen des Notar Dr. Walberer und des Grundbuchamtes vom 15.03.1982 und der fehlerhaften Folgebeurkundungen und dass die fehlerhaften Beurkundungen eine Gesamtrechtsvernichtung unseres Eigentums zur Folge haben werden. Deshalb war es für den Notar und die Allianz die sofortige gesetzliche Pflicht um weitere Schäden für uns zu verhindern, das gesetzliche „Gebot des sichersten Weges für die Urkundenbeteiligten“, zu befolgen mit einer Neubeurkundung-, Schadensminimierung- und Schadenersatzzahlungspflicht § 254 BGB.
Beweis: Anlage A 1-3 - Warnhinweise mit Schreiben RA Dr. Deckert an Notar vom Februar 1995
Im Wissen der gravierenden Vermögensschäden und infolge der Unterlassungen durch den Notar und seiner eingebundenen Haftpflichtversicherung Allianz SE wurde am 03.03.1995 die Bruchteilsbildung unseres Eigentum von Amts wegen durch das Grundbuchamt vorgenommen, mit Beschluss des BayObLG vom 07.12.1995 ein Amtswiderspruch gegen mein Eigentum von Amts wegen im Grundbuch eingetragen und 10 Jahre später am 03.03.2005 von Amts wegen gelöscht.
Beweis: Anlage A 4 - Bruchteilsbildung des Eigentum durch Grundbuchamt München
Beweis: Anlage A 5 a Löschung des Eigentum durch das Grundbuchamt
Der Notar entledigte sich seiner Amtspflicht mit Schreiben vom 11.03.1996 unter „ Justitia fiat“ und die Allianz entzog sich mit Schreiben vom 12.04.1996 unter Vortäuschung falscher Tatsachen,- die Mutter müsse den Notarvertrag ohne Abstriche vollziehen - der gesetzlichen Schadenersatzzahlungspflicht - bis heute.
Beweis: Anlage A 6 - Notar Dr. Walberer Schreiben vom 11.03.1996 " Justitia fiat"
Beweis: Anlage A 6 a- RA Dr. Kollmar der Allianz mit Täuschungsschreiben vom 12.04.1996
I. Gesetzeswidrige Vorprozesse der Urkundenbeteiligten unter der verletzten Notarpflicht/Allianz und der Pflicht des Grundbuchamtes Freistaat Bayern, meiner Streithelfer § 67,68,72,74 ZPO mit Streitverkündung am: 18.12.1996 und 03.07.1997
Es wurden uns Urkundenbeteiligten, der Mutter Hentschel gegen die Tochter Weingarth im Zusammenwirken mit den Anwälten und der Justiz ab 1996 10 J rechtswidrige Prozesse - da kein gesetzlicher Anspruch auf Schadenersatz von Dritten, den Urkundenbeteiligten im Schutzbereich der verletzten Notarpflicht besteht ( OLG Celle vom 26.01.2005 und § 19 Abs,1 Satz 2 BnotO) - auferlegt und in den Prozessen unter der verletzen Notarpflicht, waren die Allianz SE als Notarhaftpflichtversicherer und der Freistaat Bayern/Grundbuchamt, durch Streitverkündung am 18.12.1996 und 03.07.1997, meine an den rechtswidrigen Prozessen beteiligten betrügerischen Streithelfer § 72,74,67,68 ZPO mit den Wirkungen nach § 68 ZPO der Nebeninterventionsbindungswirkung, die für die Folgeprozesse von maßgebender Bedeutung ist und zur Wahrung meiner gesetzlichen Ansprüche dient.
Die Streithelfer unterließen Ihre gesetzliche Pflichten gemäß § 67 ZPO, mir als Streitverkünder und Hauptpartei im eigenen Interesse infolge der Falschbeurkundungen von 1982 mit allen Angriffs- und Verteidigungsmitteln beizustehen und einzugreifen um den Verlust der Immobilie Grünwald mit einer Neubeurkundung, einer Grundbuchberichtigung und gesetzlicher Schadensminimierung- und Ersatzzahlung § 254 BGB zu verhindern.
Folglich wurde durch Unterlassungen mit arglistig und sittenwidrig erschlichenen Urteilen § 823 und § 826 BGB, die zu dem Zweck herbeigeführt wurden, mit dem was nicht Recht ist, den Stempel des Rechts zu geben (OLG 25 U4267/75 vom 27.01.1976), auf unserem Rücken mit nachfolgenden Urteilen die Fehler des Grundbuchamtes von 1982 durch inhaltlich unzulässige Grundbucheintragungen (BayObLG 1995), die Nichtigkeit der Notarurkunde (OLG 1999) und die Herausgabe und Löschung meines Eigentums in Grünwald (OLG 2003) festgestellt und von Amts wegen durch das Grundbuchamt/Freistaat Bayern, meines betrügerischen Streithelfers durch Urkundenfälschung § 267 StGB am 03.03.2005 gelöscht:
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Beschluss des BayObLG BR 2 Z 90/95 vom 07.12.1995 -Amtspflichtverletzungen des Grundbuchamtes durch inhaltlich unzulässige Grundbucheintragungen mit Verlust unserer Villa in Grünwald – Amtswiderspruch gegen unser Eigentum zugunsten der Mutter, das am 03.03.1995 in Bruchteilseigentum umgebildet worden war
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Die eingelegte Verfassungsbeschwerde war unzulässig.
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Urteil des OLG 31 U 5819/98 vom 05.07.1999 – Nichtigkeit der Notarurkunde von 1982 aufgrund der Amtspflichtverletzungen des Notars und des Grundbuchamtes bei der Beurkundung 1982, Streitverkündung Notar/Allianz SE 18.12.1996 und Grundbuchamt 03.07.1997, Streithelfer § 72,74,67,68 ZPO:
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Beweis: Anlage A 7 Oberlandesgericht Nichtigkeit der Notarurkunde fahrlässige Amtspflichten
Nichtannahme des Vergleichs im Zuge des OLG am 07.11.1997
Der Vergleich auf den sich das OLG 1 U 2463/01 vom 14.09 2006 und das Strafgericht LM II vom 10.05.2010 beruft, in einem Prozess zwischen Urkundenbeteiligten und unter der verletzen Notarpflicht/Allianz SE und des Grundbuchamtes, ist ebenso unzulässig und rechtswidrig wie die geführten Prozesse und die Annahme eines einseitig sittenwidrigen Vergleiches widerspricht dem Gesetz. Unsere Vergleichsvorschläge wurden nicht angenommen und der Vergleichsvorschlag der RAte Bub, Gauweiler der Mutter Hentschel vom 07.11.1997 war ausschließlich zu Gunsten der Schwester Layritz. (Anlage A 11a) Ich sollte meine Eigentumsanteile zugunsten der Schwester abgeben, dass die Kreditkündigungen, der im Grundbuch eingetragenen Kredite zur Folge hätten und sämtliche bisher angefallenen Prozesskosten und Treppenhausrenovierung etc. begleichen, außerdem hätte ich mit dem Vergleich die Notarhaftung unterbrochen. Der betrügerische Notar/Allianz SE und das Grundbuchamt, meine Streithelfer beteiligten sich nicht an dem Vergleich.
Beweis: Anlage A 11a Rechtsanwalt Bub Vergleich Urkundenbeteiligten
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Bundesgerichtshof BGH VZR 233/06 vom 07.07.2000 -Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde
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Urteil des OLG 31 U 3664/01 vom 20.10.2003 – Herausgabe und Löschung unserer Villa in Grünwald - gerichtl. Wertgutachten der Immobilie von 2004: EUR 2,88 Mio.
Beweis: Anlage A 8 Oberlandesgericht München Herausgabe von Grünwald 20.10.2003
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Bundesgerichtshof BGH VZR 302/03 vom 07.07.2004 – Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde
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03.03.2005: vorsätzlich gewollte Löschung meines Elternhauses in Grünwald durch meinen Streithelfer das Grundbuchamt/Freistaat Bayern
Wert der Immobilie in Grünwald: heutiger Wert: EUR 7,5 bis 8,0 Mio Einschätzung Immobilien Engel & Völkers auf der Grundlage des gerichtl. Wertgutachtens von 2004 EUR: 2,88 Mio.
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Die Mutter und anschließend die Schwester wurde auf rechtswidrigem Wege wieder Alleineigentümerin des Anwesens Grünwald und die Allianz SE hat sich auf dem perfiden Weg um den gesetzlichen Schadenersatz bereichert und mir Grundberichtigungsansprüche an meinem Elternhaus/Grünwald ermöglicht.
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Aufgrund der Rechtswidrigkeit und der Bindungswirkung nach § 68 ZPO stehen mir gesetzlich Grundbuchberichtigungsansprüche an meinem Elternhaus in Grünwald zu, da auch kein gutgläubiger Erwerb infolge weiteren falschen Folgeeintragungen durch das Grundbuchamt auf die Mutter bzw. die Schwester im Grundbuch Grünwald durch inhaltlich unzulässige Eintragungen bzw. Urkundenfälschungen stattgefunden hat.
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Daher ist die Schwester Layritz an die sie die Immobilie am 18.01.2006 nach der Grundbuchlöschung meines Eigentums am 03.03.2005 übertrug aus den Urteilen nur formell Berechtigte und verpflichtet das zu Unrecht erlangte Eigentum herauszugeben gemäß § 895 BGB.
II: Gesetzeswidriger Schadenersatzprozesse gegen Allianz SE/beklagten Notarstreithelfer, die seit Februar 1995 gesetzl. zur Schadensminimierung und Regulierung nach § 254 BGB verpflichtet ist:
Die Nebeninterventionswirkung meiner Streithelfer § 72,74,67, 68 ZPO der Vorprozesse, die zur Wahrung meiner gesetzlichen Ansprüche dient, die nie zu Lasten der Hauptpartei als Streitverkünder, die nicht nur eine abweichende Entscheidung verbietet, sondern ein neues Verfahren unzulässig macht, wurde nicht angewandt und man ließ uns weiter prozessieren.
Mir wurde der gesetzliche Schadenersatz aberkannt, ohne Berücksichtigung der maßgebenden Wirkungen gemäß § 68 ZPO, an die das Folgegericht gebunden ist, die eine abweichende Entscheidung verbietet, ein neues Verfahren unzulässig macht und zur Wahrung meiner gesetzlichen Ansprüche dient.
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vorinstanzliches LG M I AZ:2405654/00 vom 02.01.2001 – Kein Mitverschulden an den Falschbeurkundungen von 1982, wodurch eine Gesamtrechtsvernichtung stattgefunden hat, ohne Schadenersatz, ohne Hinweis auf Streithelfer und die eintretenden Wirkungen nach § 68 ZPO.
Beweis: Anlage 9 I - Urteil des Landgericht M I Schadenersatzklage gegen Allianz SE 02.01.2001
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Urteil des Oberlandesgericht AZ: 1 U 2463/01 zugestellt am 14.09.2006 nach 5 1/2 Jahren– kein Schadenersatz wegen Nichtannahme eines Vergleiches der Mutter von 1997- unter 8 Bänden verschwundenen Gerichtsakten ab 10.04.2006 zum Zeitpunkt der Urteilsfindung am 29.06.2006 und tauchten am 24.07.2006 wieder auf- Gerichtliches Wertgutachten von 2004: EUR 2,88 Mio
Beweis: Anlage A 10 und A 11 verschwundene Gerichtsakten
Beweis: Anlage 9 II - OLG - Urteil 1 U 2463/01 Schadenersatzklage 14.09.2006
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Bundesgerichtshof BGH VZR III 233/06 vom 07.12.2007- Nichtannahme der Nichtzulassungsbeschwerde – Rechtlos ergangen wegen fehlender Prozessvoraussetzungen, der fehlenden Klageparteien durch Mandatsniederlegung der BGH- Anwältin Frau von Giercke am 05.03.2007 mit einem gesetzesfremden Schriftsatz und Klagerücknahme der Allianz SE November 2007.
Beweis: Anlage 12 - Schriftsatz der BGH-Bundesanwältin RAin Gierke Schriftsatz 12.01.2007
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Im Februar 2007 hatte ich aus Verzweiflung, da die BGH-Anwältin trotz der ihr aufgezeigten Rechtslage einen gesetzesfremden Schriftsatz erstellte, wie meine bisherigen Anwälte auch, bei dem vorsitzenden Richter Schlick des BGH unter Vorlage sämtlicher Beweise eine Urkundenklage eingereicht, die keine Beachtung fand.
Die objektive Rechtskraft eines Urteils § 322 ZPO muss dann zurücktreten, wenn sie erschlichen wurde § 78a, 263 StGB, und § 823, 826 BGB, das für den gesamten Fall seit 1995 bis heute zutreffend ist:
Es wird uns die Wiederherstellung unserer Grundrechte bis heute verwehrt mit sittenwidrig erschlichenen Urteilen, die zu dem Zweck herbeigeführt wurden, mit dem was nicht Recht ist, dem Stempel des Rechts zu geben.
Beweis: OLG 25 U 4267/75 vom 27.01.1976 - RGZ 61, 359/365;78,389/393;BGHZ 13,71/72; 26, 391/396 f; Zöller/Degenhart ZPO 11. Aufl. § 322 Anm. 9 Palandt/Thomas BGB 3
Aufl § 826 Anm. 80
Alterationen durch Justiz:
- Amtsgericht Starnberg Amtsgerichtsdirektor Werlitz:
- 8 zwangsbeugende Haftbefehle, Offenbarungseide, Zwangsuntersuchung,
Zwangshausdurchsuchung, Zwangsräumung der Wohnung unseres Sohnes ohne Beschluß! Haustüreindrücken und Beschädigung des Hauses in Starnberg durch OGV Friegel
Beweis: Anlage A 15 Schadensaufstellung vom 18.04.2007 liegt CEO der Allianz SE Oliver Bäte vor
Die Allianz SE zeigt sich zu keiner Einigung bzw. gesetzlichen Schadensminimierung- und Zahlungspflicht § 254 bereit und als wir persönlich 2008 bei der Allianz in München, Königinstr. 28 um ein Gespräch ersuchten, wurden wir von der Security der Allianz des Hauses verwiesen.
III. Gesetzeswidrige Zwangsversteigerungen unseres EFH Starnberg (EUR 4.8 Mio Wert 2021) und ETW Garmisch (EUR 1.3 Mio. Wert 2021)
Folglich werden wir durch Unterlassen der Allianz SE als Notarhaftpflichtversicherer gesetzlos und ungehemmt weiter enteignet durch Fälligstellung der Hypotheken unserer weiteren Immobilien die auf meinem zwangsenteigneten Elternhaus eingetragenen waren und somit wurden unser Hause in Starnberg und die Eigentumswohnung in Garmisch zwangsversteigert:
- Amtsgericht Weilheim: Amtsgerichtsdirektor Wittig, gesetzwidrige Zwangsversteigerungen
unserer Immobilien: ETW Garmisch Az: 168/07, EFH Starnberg Az: 169/07
Beweis: Anlage A 17 und 18 Zwangsversteigerungen Haus Starnberg und Garmisch
Die Allianz SE, weigerte sich durch Vollstreckungsgegenklage die vollstreckbare Ausfertigung des OLG 1 U 2463/01 in Höhe von EUR 180.000,-- auszubezahlen, womit wir die Zwangsversteigerungen abwenden hätten können.
Unsere Kinder und Enkelkinder, die unser Lebenszweck und Mittelpunkt unsers Lebens sind, haben durch Notare und die Allianz SE Deutschland verlassen, da auch sie in Mitleidenschaft des Betruges gezogen wurden:
Ungeschützt und rechtlos wurden wir ruiniert und sind als Notaropfer dem 1995 beginnenden Betrugsdelikt der Notare und der Allianz SE gemäß § 78a, 263 StGB schutzlos ausgesetzt und es werden weiterhin auf unserem Rücken permanent, drastische Gläubigeralterationen, Kontenpfändungen, Abgaben zur Vermögensauskunft etc. ausgetragen.
IV. Drohende Lebensgefahr infolge der Unterlassungen seit 1995 mit fortgesetzt,
ungehemmten Eigentumsverlust.
Systematisch werden wir unter Druck gesetzt um uns zur Aufgabe unseres gesetzlichen Schadenersatzes zu zwingen.
Lebensbedrohlich sind die 27 Jahre fortgesetzten Nötigungen an Eigentum, Leib und Leben, die sich immer weiter steigern und durch die bereits vorhandenen gesundheitlichen Schäden dadurch unser Tod (72 und 80 Jahre) einkalkuliert wird.
Insbesondere den meines kranken und pflegebedürftiger Ehemann (79), da mein Mann schwer herzkrank ist und durch diese verheerenden Belastungen 2 Schlaganfälle erlitten hat und ein Sauerstoffgerät benötigt, der durch den Fall 2001 krankheitsbedingt frühpensioniert wurde und nachts vor Angst schreiend aufwacht.
Trotz der bekannten Risiken für unser Leben, wird uns die Wiederherstellung unserer Grund- und Menschenrechte, der gesetzlich zustehende, von meinen Streithelfern Notar/Allianz SE und Freistaat Bayern selbstverursachten Schadenersatz aus § 823, 826 BGB verwehrt. Ebenfalls werden meine Grundbuchberichtigungsansprüche gemäß meinen Anträgen vom 28.12.2020 und 17.01.2021 beim Grundbuchamt München/Freistaat Bayern, meinem Streithelfer unter Verletzungen der maßgebenden Nebeninterventionsbindungswirkung § 68 ZPO gesetzeswidrig abgelehnt, die zur Wahrung meiner gesetzlichen Ansprüche dient, die nie zu Ungunsten der Hauptpartei als Streitverkünder geht, die nicht nur eine abweichende Entscheidung verbietet, sondern ein neues Verfahren unzulässig macht, wird von Notaren, Bafin etc. und der Allianz SE unter Verletzung der Verfassung, der Gesetze und Grund- und Menschenrechte nicht beachtet.
Die objektive Rechtskraft eines Urteils (§322 ZPO) muss dann zurücktreten, wenn sie arglistig erschlichen wurde § 823, 826 BGB und es gilt das vorinstanzliche Urteil des LG M I AZ: 24 0 5654/00 vom 02.01.2001, dass uns kein Mitverschulden an Fehlern des Staates trifft, den Falschbeurkundungen des Notar- und Grundbuchamtes von 1982.
Als geschädigte Opfer des Staates haben wir den gesetzlichen Anspruch:
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Wir sind so zu stellen wie ohne das schädigende Ereignis der Falschbeurkundungen des Notar Dr. Walberer und des Grundbuchamtes vom 15.03.1982
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Einen Grundbuchberichtigungsanspruch an der Villa in Grünwald (Elternhaus) und schuldrechtlichen Herausgabeanspruch § 985 BGB (gerichtl. Wertgutachten 2004: 2,88 Mio - aktueller Wert der Immobilie ca. Euro 7,5 - 8 Mio.)
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Die Allianz hat uns den gesamten materiellen und immateriellen, selbstverursachten und nicht verjährten Schaden § 823, 826 BGB und aus § 78a, 263 StGB Dauerdelikt des Betruges zu ersetzen, der uns aus der fehlerhaften und für nichtig erklärten Notarurkunde von 1982 entstanden ist.
Eine Verjährung ist ausgeschlossen, da die Tat am 03.03.1995 mit gewolltem Eigentumsverlust der Bruchteilsbildung der Immobilie in Grünwald vollendet und bis heute gemäß § 78a, 263 StGB Dauerdelikt des Betruges nicht beendet ist.
Vor diesem Hintergrund ist die Allianz SE als Notarhaftpflichtversicherer zur Einhaltung unserer Menschen- und Grundrechte gemäß deren auferlegten Corporate Governance Kodex, dem VAG gesetzlich verpflichtet sämtliche Schäden zu begleichen die uns aus der fehlerhaften Notarurkunde
von 1982 entstanden sind.
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